JudikaturJustizRS0095109

RS0095109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2019

Zum Tatbild ist keineswegs erforderlich, daß dem Opfer einer Schändungshandlung diese bewußt wird und daß es deren sexuellen Sinn versteht (SSt 17/163; 21/54; Nowakowski 154). Selbst dann, wenn das Kind diese Handlungen aus welchem Grund immer gewollt hätte, hätte der Täter den Tatbestand der Schändung zu verantworten (SSt 15/80; 19/155).

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7