Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldigsprechenden Teil und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seine…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich G*** des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Juli 1983 in Griffen im Rückfall mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Alfred K*** durch T…
Rechtliche Beurteilung Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und b sowie 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt: Zutreffend wird in der Mängelrüge u.a. releviert, es sei die für das Vorliegen einer allfälligen tätigen Reue …