JudikaturJustizRS0095085

RS0095085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2009

Freiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Gutmachung des Schadens unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern.

Entscheidungen
14