RS0095076 – OGH Rechtssatz
RS0095076 – OGH Rechtssatz
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Dieser Tatbestand ist nicht nur dann erfüllt, wenn die minderjährige Person erst über Einwirken des Täters den Erziehungsberechtigten oder den von diesem mit der Erziehung Beauftragten verläßt, sondern auch dann, wenn der Täter es dem Erziehungsberechtigten sonst unmöglich macht, die Erziehungsrechte über die minderjährige Person auszuüben, indem er dieser etwa (nicht bloß vorübergehend) Unterkunft gewährt.