JudikaturJustizRS0095070

RS0095070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Keine Freiwilligkeit, wenn der Täter mit einem zur Überführung ausreichenden Verdacht konfrontiert wird und die Schadensgutmachung genötigterweise unter Druck der Verhältnisse vornimmt.

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