RS0095063 – OGH Rechtssatz
RS0095063 – OGH Rechtssatz
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Da auch die Duldung (= Hinnehmen eines Handelns oder Geschehens) des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung pönalisiert ist, ist nicht nur die durch Nötigung bewirkte Willensbeugung zwecks Einleitung solcher sexueller Mißbräuche, sondern auch zwecks Fortsetzung eines einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs (entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorausgesetzt) tatbestandsmäßig.