RS0094871 – OGH Rechtssatz
RS0094871 – OGH Rechtssatz
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Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die Tathandlung (Verheimlichen usw) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder zumindest geschmälert worden ist; es bedarf daher in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, ob durch das tatbestandsmäßige Verhalten eine solche Gläubigerbenachteiligung eintreten konnte und auch tatsächlich eingetreten ist.