RS0094859 – OGH Rechtssatz
RS0094859 – OGH Rechtssatz
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§ 157 StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in § 157 StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.