RS0094725 – OGH Rechtssatz
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Daten sind als gespeicherte Informationen für sich allein genommen weder richtig noch unrichtig. Erst wenn sie zur Realität in Beziehung gesetzt werden, läßt sich ihr Wahrheitsgehalt bestimmen (Triffterer StGB-Kommentar § 148 a RdZ 20). Aus dieser Sicht kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Daten dann unrichtig sind, wenn sie den darzustellenden Lebenssachverhalt falsch wiedergeben.