JudikaturJustizRS0094691

RS0094691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2010

Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen, ohne daß jedoch § 164 StGB verlangt, daß die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird, zB nicht zufolge Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen Delikt.

Entscheidungen
5