JudikaturJustizRS0094608

RS0094608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

Entwendung kann auch bei der Zueignung von Sachen vorliegen, die objektiv wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht nur die Befriedigung eines Gelüsts ermöglichen, sondern auch später zum Zwecke der Bedürfnisbefriedigung weiterverwendet werden.

Entscheidungen
3