JudikaturJustizRS0094577

RS0094577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Tatbegehung "zur Befriedigung eines Gelüstes" liegt nur vor, wenn es sich dabei um ein sofort zu befriedigendes gegenwärtiges (Bedürfnis des Täters handelt, nicht jedoch, wenn mit dem entzogenen Gut (auch) ein späterer oder ein längere Zeit hindurch wirksamer Bedarf gedeckt werden soll.

Entscheidungen
14