RS0094472 – OGH Rechtssatz
RS0094472 – OGH Rechtssatz
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Not im Sinn dieser privilegierten Tatbestände liegt nur dann vor, wenn sich der Täter in einer aussichtslosen persönlichen Bedrängnis befindet, in der es ihm an den dringendsten Lebenserfordernissen mangelt, er sich somit in einer Lage befindet, in der sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in vergleichbaren sozialen Verhältnissen zu ähnlichen geringfügigen Straftaten entschließen könnte. Die betrügerische Inanspruchnahme von Taxifahrten genügt diesem Erfordernis in der Regel nicht.