RS0094137 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein 37,5 Zentimeter langer, 2,2 x 1,7 Zentimeter starker vierkantiger Gummistab mit einem Gewicht von einhundertfünfundsechzig Gramm, der bei Benützung als Schlagwerkzeug einen "enormen Zug" aufweist, ist Waffe im Sinne des § 143 StGB.