JudikaturJustizRS0094083

RS0094083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Richtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 129 Z 2 StGB geprüft werden. Die Bestimmung des § 129 Z 3 StGB bezieht sich dagegen auf adäquate Manipulationen an Sperrvorrichtungen, die anderen Objekten als einem Behältnis zugehören.

Entscheidungen
13