RS0094058 – OGH Rechtssatz
RS0094058 – OGH Rechtssatz
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Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen.