JudikaturJustizRS0093804

RS0093804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1984

Beim Gesellschaftsraub ist nicht erforderlich, daß jeder der Täter deliktsspezifische Ausführungshandlungen setzt. Auch wer die Tatausführung - wozu auch noch die Bergung der Beute gehört - sonstwie ermöglicht, fördert oder erleichtert ist als Raubgenosse im Sinne des § 143, erster Fall, StGB zu beurteilen.

Entscheidungen
6