RS0093800 – OGH Rechtssatz
RS0093800 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des § 143 erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.