RS0093787 – OGH Rechtssatz
RS0093787 – OGH Rechtssatz
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Für die bandenmäßige Begehungsweise ist keineswegs erforderlich, daß mehr als zwei Bandenmitglieder am Raub mitwirken. Genug daran, daß der Verbindung noch mindestens ein weiteres Mitglied angehört, mag dieses auch an der konkreten Tat selbst nicht beteiligt gewesen sein.