JudikaturJustizRS0093717

RS0093717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2011

Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sache zu erhalten.

Entscheidungen
12