RS0093648 – OGH Rechtssatz
RS0093648 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Einsatz erheblicher physischer Gewalt ist dann nicht erforderlich, wenn sich der Täter eines Werkzeugs zum Aufzwängen der Sperrvorrichtung bedient. Bon einer bloß unerheblichen Barriere kann nicht die Rede sein, wenn ein auch bloß wenige Millimeter einrastender Sperriegel nur unter Anwendung eines Werkzeugs zurückgedrückt werden kann.