JudikaturJustizRS0093181

RS0093181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2021

Als "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.

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