Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A wird teilweise Folge gegeben und das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB dem An…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hans A und Günther A (nunmehr verehelichter B) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A), Hans A überdies des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B), schuldig erkannt. Laut Punkt A des Schuldsp…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten im Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung; sie machen hiezu die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a, Hans A auch jene der Z 9 lit b und lit c des § 281 Abs 1 StPO geltend; der letztbezeichnete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht ausgeführt worden. Hans A …