RS0093095 – OGH Rechtssatz
RS0093095 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. "Jedenfalls dann ist Strafbarkeit nicht gegeben, wenn in concreto die Gefahr einer Publizität nicht besteht."
2. "Publizitätsgefahr ist ausgeschlossen, wenn außer den von der üblen Nachrede Betroffenen niemand wahrnehmungsfähig ist."
3. "... wobei die Frage, ob eine oder mehrere üble Nachreden vorliegen, nach den Umständen des Falles zu beurteilen ist."