RS0093055 – OGH Rechtssatz
RS0093055 – OGH Rechtssatz
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Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter ua kann kein Vorwurf zu machen, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich) zu beenden, indem er etwa raufende voneinander trennt. Wer sich aber in einem Raufhandel lediglich einmengt, um einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (gemäß § 91 Abs 2 StGB) ableiten.