JudikaturJustizRS0093049

RS0093049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1989

Ein vorsätzlicher Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs 1 StGB besteht in einer feindseligen, dh insoweit ernstgemeinten, unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit eines anderen; dazu bedarf es keiner bestimmten Motivation des Täters nach Art eines dolus coloratus: bedingter Vorsatz genügt.

Entscheidungen
2