JudikaturJustizRS0092988

RS0092988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1989

Die angemessene Entfernung (Hinauswurf) eines betrunkenen, randalierenden und widersetzlichen Wiesenfestbesuchers durch Ordner des Veranstalters, die dabei ohne für ernsthaft-feindselige Insulte typische Tätlichkeiten (Tritte, Schläge ode sonstige Mißhandlungen) vorgingen, entspricht durchaus den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens, war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher - mangels Verwirklichung des deliktstypischen Handlungsunrechts - nicht als Angriff im Sinne des § 91 StGB angesehen werden.