JudikaturJustizRS0092952

RS0092952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2006

Zur Schlägerei wird eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen dann, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Sie setzt daher eine tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus.

Entscheidungen
6