Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl B wird Folge gegeben: der Wahrspruch der Geschwornen und das angefochtene Urteil, die im übrigen unberührt bleiben, werden in den diesen Angeklagten betreffenden Teilen aufgehoben; die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang d…
Text Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Josef A und Karl B des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; nach Inhalt des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusamme…
Rechtliche Beurteilung Zu einer erfolgreichen Geltendmachung der bezeichneten Nichtigkeitsgründe fehlen dem Angeklagten A jedoch schon die prozessualen Voraussetzungen, da nicht er sich gegen die nunmehr bekämpfte Verlesung verwahrt und den relevierten Antrag gestellt hat, sondern der Angeklagte B. Entgegen der in den wei…