JudikaturJustizRS0092796

RS0092796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2014

Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung.

Entscheidungen
6