JudikaturJustizRS0092769

RS0092769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2006

Die beiden Deliktsfälle des § 91 StGB unterscheiden sich nicht durch die Anzahl der an der Aktion beteiligten beziehungsweise von ihr betroffenen Personen, sondern nur darin, dass bei einer Schlägerei von beiden an einem Streit beteiligten Parteien Tätlichkeiten begangen werden, wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht.

Entscheidungen
6