JudikaturJustizRS0092696

RS0092696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2013

Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Eine für immer oder doch für lange Zeit bestehende schwere Gesundheitsschädigung als (Dauerfolge) Folge einer Körperverletzung entspricht dem schweren Leiden im Sinne des § 85 Z 3 StGB.

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