JudikaturJustizRS0092688

RS0092688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2020

Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.

Entscheidungen
5