JudikaturJustizRS0092683

RS0092683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 1991

Nach § 53 Abs 1 StGB in der durch das StRÄG 1987 geänderten Fassung ist vom Widerruf der einem Rechtsbrecher gewährten bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit von ihm begangenen neuerlichen strafbaren Handlung nicht mehr wie vordem bloß dann abzusehen, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß er trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werde, sondern umgekehrt die bedingte Strafnachsicht nur dann zu widerrufen, wenn das in Anbetracht der erneuten Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Erklärtes Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in solchen Fällen mit Rücksicht auf die durch das StRÄG 1987 neu eröffneten Möglichkeiten der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43 a StGB) auch materiellrechtlich in eine (prozessual) durch § 494 a StPO ermöglichte) "Gesamtregelung" der bedingten Nachsicht in Ansehung der in beiden Urteilen über den Tätern verhängten Strafen einzubinden, wobei die Verhängung einer "teilbedingten" Freiheitsstrafe im neuen Urteil in der Regel nicht vom Widerruf einer offenen bedingten Strafnachsicht begleitet sein solle (JAB 359 BlGNr XVII GP 11, 53 f).

Entscheidungen
3