RS0092677 – OGH Rechtssatz
RS0092677 – OGH Rechtssatz
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Nicht jede Erschwerung oder Beeinträchtigung der normalen bisherigen Berufsausübung ist schon eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) sondern nur eine solche, die eine qualitativ oder quantitativ im wesentlichen ausreichende Berufsausübung entweder geradezu ausschließt oder zB wegen der damit verbundenen Schmerzen oder der hiezu nötigen außerordentlichen Willensanspannung unzumutbar erscheinen läßt oder doch so einschränkt, daß der wirtschaftliche Wert einer solchen Arbeitsleistung in Frage gestellt ist.