RS0092674 – OGH Rechtssatz
RS0092674 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Beurteilung, ob eine auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung im Sinne des § 156 lit a StG (nunmehr § 85 StGB) vorliegt, ist der Zustand im Aussehen der Person maßgebend, der nach Abschluß der nach dem jeweiligen Stande der medizinischen Wissenschaft vorgenommenen und möglichen Heilbehandlung eingetreten ist. Reaktivierung der Person durch mögliche und auch zumutbare kosmetische Operationen bleiben bei Beurteilung der Tat außer Betracht.