JudikaturJustizRS0092654

RS0092654 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1978

Narben, die nur durch zahlreiche langwierige kosmetische Operationen - wenn überhaupt - im Verlauf von etwa zwei Jahren beseitigt oder doch weniger auffallend gemacht werden können, als schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 Z 2 StGB.

Entscheidungen
2