JudikaturJustizRS0092612

RS0092612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2002

Das Auftreten von Schmerzen, die nicht auf eine pathologische Veränderung des Körpers zurückzuführen sind, entspricht zwar nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, weil hiefür eine Beschädigung des Organismus Voraussetzung ist, begründet aber eine der Verletzung am Körper rechtlich gleichwertige Schädigung an der Gesundheit, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt.

Entscheidungen
7