JudikaturJustizRS0092587

RS0092587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2006

Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand.

Entscheidungen
4