JudikaturJustizRS0092575

RS0092575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1992

Da § 81 Z 2 StGB als Spezialnorm die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, § 81 Z 1 StGB hingegen als Generalvorbehalt alle sonstigen Fälle einer Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen umfaßt (ZVR 1976/33), bedarf es für die Konkurrenz beider Qualifikationen des Hinzutritts weiterer Umstände, die für sich allein oder auch nur das Zusammentreffen mit der Alkoholisierung die Gefahr zusätzlich erhöhen (Kienapfel, BT I, S 36, RN 198; Leukauf-Steininger 2.Auflage, S 559 RN 33). Diese können auch in der Person des Täters gelegen sein, also etwa in Übermüdung, Krankheit oder mangelnder Fahrpraxis bestehen (EvBl 1965/139, ZVR 1966/14 zu den entsprechenden Bestimmungen der lit a und b des § 337 StG). Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB abgegolten.

Entscheidungen
3