JudikaturJustizRS0092546

RS0092546 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.

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