JudikaturJustizRS0092535

RS0092535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Die erhebliche Verminderung der Sehkraft auch nur eines Auges oder die erhebliche Herabsetzung der Hörschärfe auch nur eines Ohres begründen die Annahme einer dauernden Schwächung des Gesichtes oder Gehörs.

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