JudikaturJustizRS0092521

RS0092521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

"Besonders gefährliche Verhältnisse" nach dem § 81 Z 1 StGB liegen dann vor, wenn für auch nur eine Person die extrem hohe, über das normale Maß der spezifischen Gefahr deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung oder des Todes, also eine qualitativ empfindlich verschärfte, außergewöhnliche Gefahrenlage herbeigeführt wird, bei der unter Umständen auch nur ein verhältnismäßig geringfügiges Versehen ausreicht, um einen Unfall mit schweren Folgen auszulösen.

Entscheidungen
13