JudikaturJustizRS0092503

RS0092503 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1987

Von einem Freispruch im Sinn des § 65 Abs 4 Z 2 StGB durch ein Gericht "des Staates, in dem die Tat begangen worden ist", kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Entscheidung auf der Annahme beruht, daß der Tatort nicht im Urteilsstaat gelegen ist. Beruht hingegen ein Freispruch durch ein ausländisches Gericht auf anderen als die Lage des Tatorts betreffenden beweismäßigen (oder rechtlichen) Erwägungen, dann hat er in Fällen, in denen er sich nach den Bestimmungen des betreffenden ausländischen prozessualen (vgl §§ 262, 267 StPO) oder materiellen Rechts (vgl § 65 Abs 1 Z 2 StGB) auch auf einen in einem Drittstaat vorgefallenen Teil des Tatgeschehens erstreckt, auch insoweit den Entfall der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Folge.