JudikaturJustizRS0092474

RS0092474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1988

§ 65 Abs 4 Z 1 StGB stellt nur auf die (im Einzelfall in Betracht kommenden) Strafaufhebungsgründe des Tatortrechts, nicht aber auf den (bloßen) Verlust des Verfolgungsrechts ab. Kein Anwendungsfall im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn der Verletzte die ihm im ausländischen Recht zur Erhebung der Strafklage eingeräumte Frist ungenützt verstreichen läßt; denn ungeachtet des Verlustes des Verfolgungsrechts ist dadurch die Strafbarkeit der Tat als solche nicht erloschen.

Entscheidungen
2