JudikaturJustizRS0092422

RS0092422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2017

Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für sich allein noch keine Gesundheitsschädigung dar.

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4