JudikaturJustizRS0092416

RS0092416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1993

Konkurriert ein im Inland begangenes Delikt, das gemäß § 62 StGB grundsätzlich nach österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen ist, mit Auslandstaten, dann kann sich die aus § 65 Abs 2 StGB ergebende Verpflichtung der günstigeren Stellung des Täters durch das Recht des Tatortes nur insoweit auswirken, als der Täter nicht im Inland eine gegenüber der ausländischen Strafdrohung für das Auslandsdelikt mit strengerer Strafe bedrohte Inlandstat begangen hat. Bei einer solchen Fallgestaltung wird die Beschränkung der Strafbefugnis für den uneingeschränkten Strafanspruch des Staates aus der im Inland begangenen strafbaren Handlung bis zur Obergrenze der dafür geltenden Strafdrohung angehoben (SSt 53/1).