RS0092389 – OGH Rechtssatz
RS0092389 – OGH Rechtssatz
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Die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verfolgung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Völkermord, Mord und Brandstiftung ist gegeben, wenn dessen Auslieferung an den Tatortstaat Bosnien-Herzegowina mangels funktionierenden Rechtshilfeverkehrs mit den dortigen Justizbehörden nicht möglich ist.