JudikaturJustizRS0092389

RS0092389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 1994

Die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verfolgung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Völkermord, Mord und Brandstiftung ist gegeben, wenn dessen Auslieferung an den Tatortstaat Bosnien-Herzegowina mangels funktionierenden Rechtshilfeverkehrs mit den dortigen Justizbehörden nicht möglich ist.