JudikaturJustizRS0092365

RS0092365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2018

In den Fällen des § 65 StGB ist stets das österreichische Gesetz anzuwenden; lediglich bei der Strafbemessung ist das österreichische dem ausländischen Gesetz gegenüberzustellen, um eine ungünstigere Behandlung des Täters zu verhindern.

Entscheidungen
7