JudikaturJustizRS0092356

RS0092356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1982

Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Maße begründet für sich allein die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse noch nicht, sondern nur dann, wenn hiezu noch andere Gefahrenmomente hinzukommen, die in Verbindung mit der Alkoholisierung des Fahrers eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrslage herbeiführen. Geringe Fahrpraxis, überhöhte Fahrgeschwindigkeit und schneeglatte Fahrbahn sind Faktoren, die zusammen mit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG begründen können.