JudikaturJustizRS0092311

RS0092311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Weisungen geeignet sein müssen, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren (SSt 31/76), meint der Gesetzgeber nicht den Ausschluss der Rückfallsmöglichkeit überhaupt, sondern eine Einflussnahme auf den Verurteilten in der Weise, dass er durch Selbstzucht den Rückfall vermeide (JBl 1955,340, SSt 26/9). Das bedeutet, dass die dem Verurteilten auferlegten Pflichten dem Einzelfall und spezifisch dem Charakter des betreffenden Delikts angepaßt sein müssen.